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Vertragsmanagement

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Ziel und Zweck des Vertrages

Rechtsgebiet:
Vertragsmanagement
Stichworte:
Vertragsmanagement
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel jeden Vertrages ist es, die Einigung, rechtlich als „Konsens“ bezeichnet, in allen wirtschaftlichen Punkten zu erzielen und bei Formpflicht niederzuschreiben bzw. ggf. öffentlich beurkunden zu lassen.

Der Vertrag koordiniert und regelt:

  • Soziales Verhalten der Parteien
  • Rechte und Pflichten der Parteien
  • Termine und Fälligkeiten
  • Abläufe für Vertragserfüllung
  • Prozedere bei Nichterfüllung
  • Rechte und Pflichten bei Schlechterfüllung
  • Rechtsverfolgungsgrundlagen
    • Anwendbares Recht (Rechtswahl)
    • Gerichtsstand

Beweggrund des Gesetzesgebers für das Instrument des Vertrages:

  • Rechtssicherheit
  • Rechtsfrieden unter den Parteien

Der Inhalt eines Vertrages ist abhängig von folgenden Aspekten:

  • Gesetzliche Regelung
    • weil der Gesetzgeber das Risiko- und Konfliktpotential erkannte
      • Vertrag muss vor allem nicht geregeltes behandeln
  • Keine gesetzliche Regelung
    • weil der Gesetzgeber das Risiko- und Konfliktpotential nicht erkannte
      • Vertrag muss alles umfassend regeln
  • Gesetzlich limitierte Regelung
    • weil der Gesetzgeber den Parteien bewusst Freiraum gewähren wollte
      • Vertrag muss den Freiraum abdecken und alles behandeln, was vom Gesetz nicht geregelt ist

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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